Statutes of the VNGOC

Wiener Drogen Komitee / Vienna NGO Committee on Drugs

Statuten / Statutes 

On 9 December 2011 the Vienna NGO Committee on Drugs was registered as an Austrian Association with the registration number ZVR-Zahl 995552988

The Official Statutes are in German and are shown below.  A certified English translation can be downloaded here.  For legal and official purposes the German version will be used and this version can be downloaded here (Statuten DE).

For the ordinary conduct of business, the VNGOC has approved Rules of Procedure.  The most recent version was approved on 4 June 2012 and they can be read here

  STATUTEN

 WIENER DROGEN KOMITEE
Vienna NGO Committee on Drugs (VNGOC)
 
Artikel 1: Name, Sitz
 
a)       Der Verein führt den Namen Wiener Drogen Komitee (Vienna NGO Committee on Drugs) und ist ein Verein von Nicht- Regierungs- Organisationen (NGOs), die sich mit Problemen in  Bezug zu Drogen und psychotropen Substanzen beschäftigen.                                                          
b)       Der Verein hat seinen Sitz in Wien 1400, Wagramerstrasse 5.
 
Artikel 2: Beschaffenheit
 
Der Verein  Wiener Drogen Komitee (Vienna NGO Committee on Drugs) ist hinsichtlich Politik, Konfession und Ethnie neutral.
 
Artikel 3: Zweck
 
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
 
a)       Die Unterstützung von NGO´s die bei den Vereinten Nationen in Wien repräsentiert sind und welche sich mit Problemen in Bezug zu Drogen und psychotropen Substanzen befassen.
 
b)       Die Einberufung von Konferenzen und die Funktion als Forum für den Austausch von Informationen von allgemeinem Interesse.
 
c)        Verbindung herstellen bzw. Zusammenarbeit fördern mit dem Büro bei den Vereinten Nationen für Drogen Kontrolle und Kriminalitäts Vorbeugung (United Nations Office for Drug Control and Crime Prevention ), dem Internationalem Drogen Kontroll Programm bei den Vereinten Nationen (United Nations International Drug Control Programme) (UNODC),dem International Narcotics Control Board (INCB) und anderen relevanten UN Agenturen und Büros in Wien.
 
d)       Die Förderung der Weiterentwicklung des Netzwerkes der NGO´s wie initiert bei den Internationalen NGO Foren in Stockholm 1986, Wien 1987, Bangkok 1994, New York 1998 und Wien 2008.
      
Artikel 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
Die oben genannten Ziele werden angestrebt mit Hilfe von:
 
a)       ideellen Mitteln, wie Zusammenkünfte der Mitglieder, Vorträge und Berichte über die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder und über Themen die mit den Vereinszielen zusammenhängen.
 
b)       materiellen Mitteln, wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Legaten, Erbschaften,
und Förderungen von öffentlichen Institutionen.
 
Alle finanziellen Mittel werden ausschließlich im Sinne der im Artikel 3 angeführten Ziele verwendet, sowie zur Abdeckung der laufenden Clubunkosten.
 
Jede Verwendung aus den Vereinsmitteln bedarf der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes.
 
Artikel 5: Mitgliedschaft
 
Mitgliedschaft beim Wiener Drogen Komitee (Vienna NGO Committee on Drugs) ist offen für:
 
a)         NGO´s mit konsultativem Status beim Economic and Social Council of the United Nations (ECOSOC), in Übereinstimmung mit den Regeln der ECOSOC Resolution 1996/31 und welche einen ständigen Repräsentanten akkreditiert bei
den UN in Wien  (UNOV) haben.
 
b)         NGO´s genannt und anerkannt vom General Sekretariat der UN und welche einen ständigen Repräsentanten bei den UN in Wien haben.
 
c)          NGO´s genannt und anerkannt durch deren konsultativen Status bei Spezial Agenturen oder anderen Körperschaften der Vereinten Nationen, welche einen ständigen Repräsentanten bei den UN in Wien haben.
 
d)         Nationale Vereine oder Internationale NGO´s welche nicht auf Gewinn ausgerichtet sind aber ohne konsultativen Status bei ECOSOC, jedoch Fachwissen, Expertise und Engagement im Bereich der Drogen und psychotroper Substanzen haben.
 
Artikel 6: Arten der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft des Vereins teilt sich in zwei Gruppen:
 
a)       Ordentliche Mitgliedschaft (ordinary membership)
Die ordentliche Mitgliedschaft wird jenen NGO´s zuerkannt, die den oben angeführten Kriterien entsprechen, die Statuten des Vereins, sowie den Strategie Plan und die Deklarationen und Resolutionen des „Beyond 2008“ Forums, nachlesbar unter www.vngoc.org; akzeptieren.
 
b)       Ehrenmitgliedschaft,  (honorary membership)
wird jenen Mitgliedern verliehen, die sich durch außerordentliche Verdienste
um die Förderung der Ziele lt. Artikel 3 ausgezeichnet haben. Ehrenmitgliedern wird die Bezahlung der Mitgliedsgebühr erlassen.
 
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
 
Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein wird erreicht durch die Übermittlung eines vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Anmeldeformulares an den Vorstand des Vereins, die Überprüfung und Akzeptanz durch den Vorstand und die Bezahlung mindestens einer Jahres- Mitgliedsgebühr.
 
Artikel 7: Beendigung der Mitgliedschaft
 
a)       Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen  Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 
                                                                                                                 
b)       Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dies trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
 
c)        Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
 
d)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im obigen Absatz  genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 
 
Artikel 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
a)       Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
b)       Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
 
c)        Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
 
d)       Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 
e)       Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
 
f)        Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
Artikel 9: Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.
 
Artikel 10: Generalversammlung
 
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche, jährliche  Generalversammlung findet jeweils vor oder nach der großen, jährlichen UN Konferenz CND, statt. Der Termin wird rechtzeitig allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
 
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
 
a)       Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b)       Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c)        Verlangen der Rechnungsprüfer
d)       Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
 
binnen vier Wochen statt.
 
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail, einzuladen.
 
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
 
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.
 
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
 
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll. Bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen.
 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

Artikel 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgernde Aufgaben vorbehalten:
 
a)       Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d)       Genehmigung von Rechtsgeschäften durch den/die Rechnungsprüfer;
e)       Entlastung des Vorstandes
f)         Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
g)       Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)         Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 
Artikel 12: Vorstand
 
a)        Der Vorstand (board) besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
 
b)        Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung notwendig ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 
c)        Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
 
d)        Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von den StellvertreterInnen, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
e)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.                                                                                                    
 
f)         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
g)        Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung deren Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
 
h)        Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
 
i)          Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
 
J)          Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
 
Artikel 13: Aufgaben des Vorstandes
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist ein Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Im kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
Die Errichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
 
Die Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
 
Die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
 
Die Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
 
Die Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
 
Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
 
Artikel 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
 
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmannes/Obfrau und des Kassiers / der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
 
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen können ausschließlich von den oben Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
 
Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann /die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigungen durch das zuständige Vereinsorgan.
 
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
 
Der/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vor Standes.
 
Der/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
 
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns der/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
 
Artikel 15: Rechnungsprüfer
         
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei bzw. vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
 
Artikel 16: Schiedsgericht
 
a)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den Par. 577 ff ZPO.
b)       Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft gemacht wird. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
c)        Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
Artikel 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
 
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wiedieser Verein verfolgt, sonst Zwecke der Sozialhilfe.